Evangelische Kirchengemeinde Schüren in Dortmund
Gemeindebeirat …


Als eine Art "Betriebsversammlung" kann man den Gemeindebeirat verstehen, der in den Kirchengemeinden gebildet werden soll. Die Kirchenordnung (KO) sagt dazu in Artikel 72:

(1) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 73 gebildet sind oder die Arbeit der Gemeinde nach Artikel 74 gegliedert ist. Die Berufung des Gemeindebeirates erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.

(2) Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.

(3) Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(4) Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

(5) Die Kirchenleitung erlässt Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats.

Auch hierzu gibt es eine eigene Ordnung:

Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats (Auszüge) Vom 24. November 1976

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 72 Abs. 5 der Kirchenordnung folgende Richtlinie für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirates beschlossen:

I.

1. Gemäß Artikel 72 Abs. 1 der Kirchenordnung soll das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit für die Dauer seiner Amtszeit einen Gemeindebeirat berufen. Das Presbyterium ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde beratende Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 76 der Kirchenordnung gebildet sind oder wenn nicht die Arbeit der Gemeinde nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gemäß Artikel 73 der Kirchenordnung gegliedert ist.

2. Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken. Der Gemeindebeirat kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben über alle Fragen beraten, die das Leben der Gemeinde berühren. Der Beirat kann dem Presbyterium Vorschläge für die Gestaltung der Gemeindearbeit machen.

3. Das Presbyterium soll den Gemeindebeirat über wichtige Vorgänge in der Gemeinde unterrichten. Es kann dem Gemeindebeirat Fragen der Gemeindearbeit zur Beratung und Stellungnahme vorlegen. Es soll dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gemeindebeirates Gelegenheit geben, die Vorschläge des Gemeindebeirates im Presbyterium vorzutragen.

4. Die Berufung des Gemeindebeirates soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Presbyterwahl geschehen.

II.

1. Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. Die Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter soll nicht mehr als die Hälfte der Zahl der Gemeindeglieder betragen. [...]

2. Der Gemeindebeirat soll nicht mehr Mitglieder haben als die dreifache Zahl der Mitglieder des Presbyteriums.

3. Die Mitglieder des Gemeindebeirates werden durch das Presbyterium berufen. Den Gemeindegliedern ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Berufung zu machen. [...]

III.

1. Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. [...]

2. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. [...]

Quelle: www.landesjugendvertretung.de

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